Verein

Vereinsgeschichte

Der Verein wurde am Mittwoch, den 12.03.2008 von 27 Mitgliedern im Rathaus Niederweimar gegründet.

  1. Bierau, Manfred
  2. Bingel, Jörg
  3. Dr. Lehmann, Joachim
  4. Drescher, Christof
  5. Eidam, Lothar
  6. Gemeinde Weimar ( Volker Muth )
  7. Gerkau, Lucien
  8. Grebe, Hans-Jürgen
  9. Heck, Hans-Jürgen
  10. Heck, Reiner
  11. Kaletsch, Eckhard
  12. Keller, Dieter
  13. Knobloch, Werner
  14. Kohnen, Carsten,
  15. Krieb, Konrad
  16. Laucht, Reinhold
  17. Meier, Michael
  18. Möller, Manfred
  19. Muth, Daniel
  20. Pfeffer, Konrad
  21. Ricke, Gabriele
  22. Riechel, Manfred
  23. Schnabel, Joachim
  24. Teves, Elke
  25. Veit, Susanne
  26. Voigt-Laske, Ilona
  27. Wagner, Andrea


OP Artikel vom 15.03.2008

Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller der in der Gemeinde Weimar (Lahn) ansässigen Selbständigen, um die Wahrnehmung und Durchsetzung deren Interessen auf Gemeindeebene zu stärken. Dabei ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verein hat sich folgende Aufgaben gesetzt:

  • alle Selbständigen zu betreuen und zu fördern
  • Belebung der örtlichen Wirtschaft durch Werbeaktionen, Veranstaltungen,
  • Ausstellungen, Förderung des Fremdenverkehrs und des kulturellen Lebens
  • mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen der Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und vertreten zu können
  • Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
  • durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen

Vorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich aktuell aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Vorsitzender, Michael Meier
Tel.: +49 (0) 6426 928610

Stellvertrende Vorsitzende, Caroline Drescher
Tel.: +49 (0) 6421 971627

Schriftführerin, Rita Radtki
Tel.: +49 (0) 6421 971618

Kassierer, Christof Drescher
Tel.: +49 (0) 6421 971627

Mitglied werden

Jeder Verein braucht engagierte Mitglieder, so auch wir im Gewerbeverein. Jede Art der Mitarbeit wird dankend angenommen, aber niemand ist zu einer bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet. Die Mitglieder verpflichten sich lediglich, den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

Wenn Sie Ihre Erfahrung, Ihr Wissen und Können gerne einbringen möchten, dann treten Sie unserem Verein bei. Wir freuen uns über alle, die unsere Ziele unterstützen.

Mitglied kann jede selbständige natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat oder juristische Person ist. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Antragsformular

Bitte füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an folgende Adresse:

Michael Meier (Vorsitzender)
Am Heier 5
35096 Weimar (Lahn)
Telefon: +49 6426 928610
Telefax: +49 6426 928611
E-Mail: info@gewerbe-weimar-lahn.de

Wichtige Dokumente zum Downloaden

Satzung Gewerbeverein Weimar (Lahn)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Gewerbeverein Weimar (Lahn)" und hat seinen Sitz in Weimar (Lahn). Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.

Der Gewerbeverein Weimar (Lahn) ist eine Vereinigung selbständiger
Unternehmerinnen und Unternehmer aus

  • Industrie,
  • Handel,
  • Handwerk,
  • Dienstleistungsgewerbe,
  • freien Berufe und Verbänden,

soweit diese ihren Sitz oder Niederlassung im Gebiet der Gemeinde Weimar (Lahn) haben. Diese Vereinigung umfasst natürliche wie juristische Personen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller der in der Gemeinde Weimar (Lahn) ansässigen Selbständigen, um die Wahrnehmung und Durchsetzung deren Interessen auf Gemeindeebene zu stärken.
Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verein hat sich folgende Aufgaben gesetzt:

  • alle Selbständigen zu betreuen und zu fördern
  • Belebung der örtlichen Wirtschaft durch Werbeaktionen, Veranstaltungen,
    Ausstellungen, Förderung des Fremdenverkehrs und des kulturellen Lebens
  • mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen der Selbständigen zu kommunalen Fragen rechtzeitig vorzutragen und vertreten zu können
  • Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen
  • durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede selbständige natürliche Person werden, die das 18.Lebensjahr vollendet hat oder juristische Person ist. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der  Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist so zu bemessen, dass alle Verpflichtungen des Vereins erfüllt werden können. Beitragsermäßigungen können auf Antrag vom Ausschuss gewährt werden.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • Entlastung des Vorstands,
  • den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins
  • bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Außerdem dürfen sie nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Vorstandsmitgliedern stehen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber in jedem zweiten Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands (alle zwei Jahre),
  • Wahl von Kassenprüfern (für die Dauer von zwei Jahren; allerdings jährlich einen neuen Kassenprüfer),
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsentwurfes für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge); eine Abstimmung zu diesen Punkten kann allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied beim ersten Vorsitzenden eingesehen werden.

§ 10 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzender/Vorsitzende
  • Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)


2. Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Dem geschäftsführenden Vorstand
  • Kassierer/Kassiererin
  • Schriftführer/Schriftführerin

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise berufene Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Beschlussfassung

Mitgliederversammlung und Vorstand fassen ihre Beschlüsse, die schriftlich niederzulegen und von zwei der Vorstände zu unterschreiben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
Die Abstimmung braucht nicht geheim zu sein.

§ 12 Auflösung

Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn in der für Beschlussfassung für die Auflösung besonders bestimmten Mitgliederversammlung mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter 7 herabsinkt.

Das Vereinsvermögen ist nach Auflösung einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.